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Falschgeld

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Falschmünzen ein Problem?
Sind Falschmünzen heute noch ein Thema? Lohnt es sich überhaupt, Münzen zu fälschen? Obwohl die Herstellung von Falschmünzen viel aufwändiger ist als das Nachmachen von Papiergeld, tauchen immer wieder Fälschungen von Umlaufmünzen auf. Im Klartext heisst das: Auch damit lässt sich Geld verdienen, sofern eine genügend grosse Menge abgesetzt werden kann. Aus diesem Grund sind die Fälscher an möglichst guten Nachahmungen interessiert, damit diese nicht zu rasch als solche erkannt werden. Erstaunlicherweise tauchen aber auch immer wieder plumpe Imitationen auf. Wenn die Fälschungsmerkmale erst einmal publiziert sind, ist es in der Regel schwer, die Münzen noch loszuwerden.

In den 1990-er Jahren bereitete der Swissmint eine äusserst gefährliche Nachahmung von 5-Franken-Stücken Kopfzerbrechen. Nach der Aushebung der Fälscherwerkstatt in Italien hat sich die Situation wieder beruhigt. Neue technische Möglichkeiten bei der Herstellung der Prägestempel, eine grenzübergreifende Kriminalität durch Reduktion oder Wegfall der Grenzkontrollen und die Mitwirkung des organisierten Verbrechens führen heute dazu, dass die Gefahr einer Überschwemmung unseres Landes mit Falschmünzen zugenommen hat. Es gilt daher, wachsam zu bleiben, um bei allfälligen Problemen rasch handeln zu können.

Vorsicht bei kostbaren Sammlungsstücken
In den vergangenen Jahren sind vermehrt qualitativ hochstehende Fälschungen von seltenen und teuren Sammlungsstücken aufgetaucht. Für Schweizer Münzen ab 1850 kann bei der Swissmint im Zweifelsfall eine Expertise in Auftrag gegeben werden.

Bitte beachten Sie: Strafbestimmungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0
Art. 155
Warenfälschung ¹Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

²Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 240
¹Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 241 ¹Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höheren Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 242 ¹Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld, Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wir mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft..

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG), SR 941.10
Art. 11
¹Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung* (Münzregal) und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

*Art. 99 Bundesverfassung: ¹Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

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Die Falschgeld-Spezialisten des Bundes
Verdächtige Münzen und Banknoten können folgenden Amtsstellen zur Begutachtung unterbreitet werden:

Münzen und Banknoten
Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Kommissariat Falschgeld, 3003 Bern,
Tel. +41 (0)31 324 13 87
zur Webseite
Schweizer Münzen ab 1850
Swissmint, Bernastrasse 28, 3003 Bern
Tel. +41 (0)31 322 61 73

Ausländische Münzen
Zentralamt für Edelmetallkontrolle, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Tel. +41 (0)31 322 66 34

Merkblätter Falschgeld
Falsche 5-Fr.-Stücke, Jahrgänge 1986, 1987, 1989 und 1991. Download
Falsche 2-Fr.-Stücke, Jahrgänge 1979 und 1988. Download
Falsche 20-Fr.-Goldstücke, Jahrgang 1888. Download
Fachkontakt: info@swissmint.ch
Zuletzt aktualisiert am: 06.01.2010