Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0
Art. 155 Warenfälschung
¹Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 240 Geldfälschung
¹Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Art. 241 Geldverfälschung
¹Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höheren Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 242 In Umlaufsetzen falschen Geldes
¹Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Strafgesetzartikel 240–244 (Falschgeld) in vollem Wortlaut: SR 311.0
Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG), SR 941.10
Art. 11
¹Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101
*Art. 99 Geld- und Währungspolitik
¹Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.