1. Einleitung
1.1. Ausgangslage
Per 1. Mai 2000 wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) die Bewilligungspflicht betreffend die Herstellung oder Einfuhr münzähnlicher Gegenstände aufgehoben; eine Bewilligung, wie sie noch in Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über das Münzwesen (MünzG) vorgesehen war, ist nicht (mehr) notwendig. Entsprechend erfolgt auch keine (Vor-) Prüfung mehr durch die EFV, wie dies unter dem alten Recht der Fall war. Die EFV ist hierfür nicht mehr zuständig; auch nicht für die Herausgabe von entsprechenden Merkblättern, welche die Verwaltungspraxis festhalten. Das Merkblatt vom 1. Mai 2000 sowie die spätere Ergänzung vom 15. November 2000 ist in der Folge nicht mehr anwendbar.
Wer münzähnliche Gegenstände herstellt, einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, muss in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die geltenden rechtlichen Grundlagen eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere Artikel 11 WZG, Artikel 243 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), das Wappenschutzgesetzt (WSchG, SR 232.21) sowie des Edelmetallkontrollgesetz (EMKG, SR 941.31).
Die vorliegenden Hinweise stützen sich auf die im Text oder im Anhang angegebenen Materialien und die entsprechende Literatur.
1.2. Zweck der Informationsgrundlage
Die Informationsgrundlage enthält nur Hinweise auf mögliche anwendbare Bestimmungen (vgl. Ziff. 2). Die Anwendung derselben und allenfalls weiterer relevanter Bestimmungen auf konkrete Einzelfälle erfolgt durch die Betroffenen eigenverantwortlich. Die EFV gibt diesbezüglich keine Beurteilungen ab. Die Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen und deren Auslegung ist Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte.
Bestehen Unklarheiten bezüglich der Anwendung der genannten Vorschriften, empfehlen wir Ihnen, sich an die nachgenannten, zuständigen Stellen (vgl. Ziff. 2.4 u. 2.5) bzw. an Experten oder eine Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens zu wenden.