Bundesrat setzt Motion Schilliger zu Tempo 30 um
Bern, 12.08.2026 — Der Bundesrat will verhindern, dass Temporeduktionen auf Hauptverkehrsachsen den Verkehr in die Wohnquartiere verlagern. Deshalb muss künftig in einem Gutachten nachgewiesen werden, dass Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen nicht zu unerwünschtem Ausweichverkehr führen. An seiner Sitzung vom 12. August 2026 hat der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Signalisationsverordnung beschlossen.
Das Parlament hat im März 2024 die Motion 21.4516 überwiesen. Diese verlangt vom Bundesrat strengere Regeln für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen (siehe Infobox). Der Bundesrat hat in einer Vernehmlassung zwei Anpassungsvorschläge zur Diskussion gestellt. Die Ergänzung des Gutachtens wird umgesetzt, auf die Priorisierung von lärmarmen Belägen wird verzichtet. Die Anpassung der Signalisationsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gutachten mit zusätzlichem Nachweis
Künftig muss im Gutachten zur Begründung einer gewünschten Temporeduktion zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Massnahme keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen verursacht. Diese Massnahme stiess in der Vernehmlassung auf eine breite Zustimmung.
Zudem wird das UVEK seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen anpassen. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 soll grundsätzlich kein Rechtsvortritt zulässig sein. Damit bleibt der Verkehrsfluss auf diesen Strassen gewährleistet. Gleichzeitig sollen Fussgängerstreifen weiterhin signalisiert werden können, damit Passantinnen und Passanten die Strasse sicher queren können.
Keine Pflicht zum Einbau von lärmarmen Belägen
Moderne lärmarme Beläge reduzieren den Verkehrslärm besser als eine Temporeduktion, sind aber teurer. Die in der Vernehmlassung ebenfalls diskutierte Pflicht zur Priorisierung von diesen Belägen war bei der Mehrheit der Kantone, Städten und Gemeinden stark umstritten. Die Priorisierung des Einbaus von Lärmbelägen wurde daher nicht in die Verordnungsänderung aufgenommen.
Tempo 30 unverändert für siedlungsorientierte Strassen
Die Anordnung von Tempo 30 auf siedlungsorientierten Strassen bleibt unverändert möglich. Sie ist seit dem 1. Januar 2023 erleichtert, da keine Gutachten mehr erforderlich sind. Tempo 30 kann zudem eingeführt werden, wenn es ausschliesslich der Verbesserung der Lebensqualität dient – auch ohne Sicherheitsgründe oder zum Schutz vor Umweltbelastung.
Verkehrsorientierte und siedlungsorientierte Strassen
Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind. Sie sind Bestandteil des übergeordneten Netzes.
Siedlungsorientierte Strassen befinden sich innerorts und sind primär auf die Bedürfnisse der Anwohnenden ausgerichtet. Dazu gehören Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen.