Auf dem Weg zur Aufnahme der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN in die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Bern, 20.05.2026 — Um dem Hausärztemangel zu begegnen, könnten bestimmte medizinische Leistungen auf Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN übertragen werden. Damit diese Leistungen jedoch von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden können, ist eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erforderlich. An seiner Sitzung vom 20. Mai 2026 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs beauftragt.
Bereits heute besteht in bestimmten Regionen der Schweiz ein Hausärztemangel. In Zukunft ist aufgrund von Pensionierungen und sinkenden Beschäftigungsgraden bei Ärztinnen und Ärzten mit einem noch grösseren Engpass zu rechnen. Gleichzeitig führen die Alterung der Bevölkerung und die Zunahme chronischer Erkrankungen zu einem steigenden Bedarf an medizinischer Grundversorgung. Um dem Hausärztemangel zu begegnen, der weder durch die geplante Erhöhung der Anzahl Studienplätze noch durch die Rekrutierung von im Ausland ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten behoben werden kann, könnten bestimmte Aufgaben anderen Gesundheitsfachpersonen übertragen werden, wie Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN (engl. Advanced Practice Nurses). Mit ihrem Master in Advanced Practice Nursing (erweiterte Pflegepraxis) verfügen die APN über fundierte Kompetenzen und Kenntnisse, was ihnen ermöglicht, bestimmte medizinische Leistungen in Zusammenarbeit mit einem verantwortlichen Arzt oder einer verantwortlichen Ärztin zu erbringen.
Nach der Annahme der Pflegeinitiative hat der Bundesrat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, die Rolle der APN im ambulanten Bereich zu präzisieren sowie zu prüfen, welche Leistungen die Kriterien für eine Kostenübernahme durch die OKP erfüllen könnten und wie sich die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den verschiedenen Leistungserbringern organisieren liesse.
Um eine künftige Übernahme der Leistungen von APN durch die OKP zu ermöglichen, ist eine Änderung des KVG erforderlich. Diese muss koordiniert werden mit der laufenden Revision des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG), mit der im Rahmen der Umsetzung der zweiten Etappe der Pflegeinitiative die Ausbildung und Berufsausübung der APN geregelt werden soll.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein gezielter Einsatz der APN in enger Zusammenarbeit mit einem Arzt oder einer Ärztin dazu beitragen kann, die Arbeitslast der Hausärztinnen und Hausärzte zu verringern, einen Mehrwert für die Patientinnen und Patienten zu schaffen und die berufliche Weiterentwicklung der Pflegefachpersonen zu fördern. Aus einer umfassenderen Perspektive könnten die APN den zu erwartenden Hausärztemangel teilweise beheben und damit den Zugang zur Grundversorgung sowie die Versorgungsqualität sicherstellen.
Der Bundesrat hat zu diesem Zweck verschiedene Zusammenarbeitsmodelle geprüft. Er bevorzugt ein Szenario, bei dem die APN als Angestellte in Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen und Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN dienen, arbeiten. So könnten sie in eigener fachlicher Verantwortung, aber in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten Leistungen erbringen. Die von der Ärzteschaft und den APN erbrachten Leistungen würden von der Einrichtung abgerechnet, die als Leistungserbringer zulasten der OKP auftritt.
Die Umsetzung dieses Szenarios setzt die Aufnahme eines neuen Leistungserbringers in das KVG voraus.
Aufgrund dieses Umstands hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, bis Ende des ersten Halbjahres 2028 einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung zur Änderung des KVG auszuarbeiten, der die Übernahme der von APN in ambulanten Einrichtungen erbrachten Leistungen durch die OKP ermöglichen soll.