Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung
Bern, 12.08.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet. Die vorgeschlagenen Massnahmen vervollständigen das Gesamtpaket zur Stärkung der Stabilität des Finanzplatzes. Die Anforderungen an die Unternehmensführung von Banken und an die Krisenvorbereitung systemrelevanter Banken sollen erhöht werden. Zudem sollen die Instrumente und Befugnisse der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Zugang der Banken zu Liquidität bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erweitert werden. Die Vernehmlassungen dauern bis zum 19. November 2026.
Im Nachgang zur Credit-Suisse-Krise hat der Bundesrat am 6. Juni 2025 unter Einbezug der Ergebnisse der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) die Eckwerte zur Stärkung der Stabilität des Schweizer Finanzplatzes beschlossen. Die darauf abgestützten Massnahmen sollen die vom Bundesrat und der PUK identifizierten Lücken in der bestehenden Too-Big-To-Fail (TBTF)-Regulierung schliessen und so die Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft weiter vermindern. An seiner Sitzung vom 12. August 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassungen zu Massnahmen in den Bereichen Unternehmensführung bei Banken (Corporate Governance), Aufsicht und Krisenvorbereitung inklusive Liquiditätssicherung eröffnet. Diese Massnahmen ergänzen die bereits vom Bundesrat verabschiedeten Massnahmen im Bereich der Eigenmittel und vervollständigen somit das TBTF-Gesamtpaket. Im Fokus stehen das Verantwortlichkeitsregime, Vergütungen, die Instrumente und Befugnisse der FINMA, die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung systemrelevanter Banken sowie die Liquiditätsunterstützung der SNB.
Die vorgesehenen Massnahmen sollen möglichst gezielt für systemrelevante Banken eingeführt werden. Einzelne Massnahmen gelten auch für weitere Banken und Finanzinstitute, wenn eine Eingrenzung auf systemrelevante Banken nicht zweckmässig und mit Blick auf die Rechtsgleichheit schwer zu begründen wäre. Diese Massnahmen sind wo möglich proportional ausgestaltet oder betreffen die Beaufsichtigten nur direkt, wenn es zu Fehlverhalten oder einem Verstoss gegen Aufsichtsrecht kommt.
Im Bereich der Unternehmensführung soll für komplexere Banken (ab 250 Mitarbeitende) neu ein Verantwortlichkeitsregime eingeführt werden. Betroffene Banken müssen in einem Dokument festlegen, wer für welche Entscheide verantwortlich ist. Dies schafft eine klare Zuteilung von Pflichten auf den oberen Führungsebenen und stärkt die persönliche Verantwortlichkeit der Führungspersonen. Bei Verstössen können die Banken selbst oder die FINMA gezielt an der richtigen Stelle eingreifen. Dies soll die Unternehmens- und Risikokultur verbessern und eine verantwortungsvolle Unternehmensführung fördern. Weitere, bereits bestehende Anforderungen an die Unternehmensführung sollen neu auf Gesetzes- statt wie bisher auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Im Bereich der Vergütungen sollen für alle Banken neu allgemeine Grundsätze zur Risikominderung und Vermeidung von Fehlanreizen gelten. Die Vorgaben zielen auf die langfristige positive Entwicklung eines Instituts ab und wirken ungünstigem Risikoverhalten entgegen. Spezifisch für die obersten oder sehr hoch vergüteten Führungspersonen systemrelevanter Banken sollen zusätzlich Sperrfristen für variable Vergütungsanteile sowie Rückforderungsmöglichkeiten (Clawbacks) gelten. Die FINMA erhält in diesem Bereich zudem verstärkte Eingriffsmöglichkeiten.
Die Aufsichtsbefugnisse der FINMA sollen gestärkt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen erlauben es der FINMA, bei erkennbaren Risiken früher und effektiver Massnahmen anzuordnen, um die angemessene Organisation einer Bank laufend sicherzustellen, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern oder die Interessen der Kundinnen und Kunden zu schützen (Frühintervention). Zudem soll die FINMA unter anderem neu Bussen gegen fehlbare Institute sowie Abgaben bei verzögerter Umsetzung von angeordneten Massnahmen (Zwangsgeld) verhängen und die Öffentlichkeit in aller Regel über abgeschlossene Verfahren informieren müssen.
Weiter sollen die Anforderungen für die Stabilisierungs- und Abwicklungspläne der systemrelevanten Banken präzisiert und erhöht werden. Zudem werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Abwicklung (bis anhin «Sanierung») weiter geschärft und die Umsetzbarkeit unterschiedlicher Abwicklungsstrategien verbessert.
Schliesslich soll der Zugang der Banken zu Liquidität bei der SNB erweitert werden. Auf Gesetzesstufe sieht die Vorlage Vereinfachungen für die Übertragung von Sicherheiten an die SNB vor, die für eine Liquiditätsunterstützung notwendig sind. Diese Vereinfachungen erleichtern gleichzeitig die Erfüllung der neuen Vorgaben in der Liquiditätsverordnung. Dabei handelt es sich um Anforderungen zur Vorbereitung eines besicherten Liquiditätsbezugs bei der SNB oder ausländischen Zentralbanken. Für systemrelevante Banken sollen quantitative Mindestanforderungen gelten. Mittelgrosse Banken (sogenannte Kategorie 3 Banken) sollen im Sinne einer proportionalen Regulierung das vorzubereitende Volumen an Vermögenswerten anhand von in der Verordnung festgelegten Risikoindikatoren bestimmen können. Kleinere Banken (Kategorie 4 und 5) sind nicht betroffen. Die vom Bundesrat am 12. August 2026 vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen sollen in Kraft gesetzt werden, wenn die erwähnten gesetzlichen Anpassungen vom Parlament beschlossen und in Kraft getreten sind.
Beilagen
Bankengesetz (und weitere Erlasse), Änderung vom 12. August 2026
Liquiditätsverordnung, Änderung vom 12. August 2026
Erläuternder Bericht Änderung Bankengesetz (und weitere Erlasse)
Erläuternder Bericht Änderung Liquiditätsverordnung
Vergleich zum geltenden Recht Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Vergleich zum geltenden Recht Liquiditätsverordnung der Banken und Wertpapierhäuser
Regulierungsfolgenabschätzung Änderung des Bankengesetzes und Umsetzung der weiteren Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission
Brief an die Kantone Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes
Brief an die Organisationen Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes
Brief an die Kantone Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung
Brief an die Organisationen Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung
Adressatenliste Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes und Liquiditätsverordnung
Übersichtstabelle zu den einzelnen Massnahmen