Kartellgesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision der Verordnungen
Bern, 27.05.2026 — Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 die Vernehmlassung zur Revision der Verordnungen zum Kartellgesetz (KG) eröffnet. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen in erster Linie die vom Parlament beschlossene Gesetzesrevision im Hinblick auf die neue Zusammenschlusskontrolle, Parteienentschädigungen, das angepasste Widerspruchsverfahren und die Compliance Defense umsetzen.
Das Parlament hatte am 19. Dezember 2025 die Teilrevision des Kartellgesetzes angenommen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen machen eine Totalrevision von drei der vier Verordnungen zum Kartellgesetz erforderlich. Zusätzlich werden die Verordnungen an die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung angepasst.
Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Ein Kernelement der Vorlage zur KG-Teilrevision bildete die Modernisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle. In erster Linie wird der Prüfstandard der internationalen Praxis angepasst. Dies sowie weitere beschlossene gesetzliche Anpassungen erfordern eine Totalrevision der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Daneben beinhaltet die Vorlage Präzisierungen betreffend die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen von Banken. Diese gehen auf den bundesrätlichen Postulatsbericht zu den wettbewerblichen Konsequenzen des Zusammenschlusses von UBS und CS vom 12. Dezember 2025 zurück.
Sanktionsverordnung Kartellgesetz
Mit der KG-Teilrevision werden Schadenersatzzahlungen bei der Sanktionsbemessung ausdrücklich berücksichtigt, das Widerspruchsverfahren geändert sowie die Compliance Defense explizit anerkannt. Dies erfordert eine Totalrevision der Sanktionsverordnung KG vom 12. März 2004.
Gebührenverordnung Kartellgesetz
Schliesslich setzt die Totalrevision der bestehenden Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 1998 insbesondere die gesetzliche Einführung von Parteienentschädigungen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren um.
Die Vernehmlassung zur Revision der drei der vier Verordnungen zum KG dauert bis am 17. September 2026.