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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. Juni 2026

Revision des Heilmittelgesetzes: Bundesrat will Arzneimittelversorgung stärken

Bern, 19.06.2026 — Der Bundesrat will mit der Revision des Heilmittelgesetzes die Beschlüsse zur Stärkung der Versorgungssicherheit umsetzen. So soll der Marktzugang in der Schweiz erleichtert und die Herstellung von Arzneimitteln durch Apotheken bei Mangellagen breiter erlaubt werden. Zudem sollen die Regeln für den Versandhandel gelockert und die Einzelgabe von Arzneimitteln klarer geregelt werden. An seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision eröffnet.

Das Ziel des Bundesrats ist es, die Versorgung mit Arzneimitteln bei Engpässen weiter zu verbessern. Vor allem günstige Medikamente, die im Alltag unentbehrlich sind, können in bestehenden Mangellagen nicht oder nur schwer verfügbar sein. Dazu gehören zum Beispiel Antibiotika oder Arzneimittel gegen chronische Erkrankungen, die nicht einfach ersetzt werden können. Dies etwa bei Parkinsonerkrankungen, bei Epilepsie oder bei psychischen Erkrankungen.

Der Bundesrat hat in den letzten Jahren bereits mehrere Massnahmen zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung beschlossen und umgesetzt. Am 21. August 2024 und am 20. März 2026 hat er über weitere Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit entschieden. Mit der aktuellen Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG) sollen einige dieser Massnahmen nun umgesetzt werden.

So sollen Grossisten und Importeure bei einer drohenden oder bestehenden Mangellage Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, ersatzweise befristet einführen und in Verkehr bringen können. Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und die Armeeapotheke sollen zudem nicht zugelassene Arzneimittel auch selbst herstellen dürfen. Arzneimittel, die in anderen Ländern einer vergleichbaren Arzneimittelkontrolle unterstehen, sollen vereinfacht zugelassen werden können.

Verbot des Versandhandels wird aufgehoben

Der Bundesrat schlägt weiter vor, die Regeln für den Versandhandel zu lockern. Heute ist der Versandhandel mit Arzneimitteln in der Schweiz grundsätzlich verboten, kann aber für Apotheken kantonal bewilligt werden. Mit der Revision soll das grundsätzliche Verbot des Versandhandels aufgehoben werden. Damit können künftig nicht verschreibungspflichtige Medikamente ohne ärztliches Rezept im Versandhandel abgegeben werden. Neu können auch Drogerien einen solchen Versandhandel mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln betreiben. Eine Bewilligung des Versandhandels durch die kantonalen Behörden wird aber weiterhin erforderlich sein.

Einzelabgabe von Arzneimitteln

Mit der Gesetzesrevision soll auch die Einzelabgabe von Arzneimitteln geregelt werden. Eine Abgabe von einzelnen Tabletten oder sonstigen Einheiten soll dann möglich sein, wenn Packungen für eine bestimmte Behandlung zu gross sind. Mit der Einzelabgabe kann vermieden werden, dass Kapseln oder Tabletten nach einer Behandlung übrigbleiben und anschliessend weggeworfen werden. Im Fokus stehen dabei Antibiotika. Die Einzelabgabe fördert die korrekte Einnahme und reduziert damit die Entwicklung von Antibiotikaresistenzen.

Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Weiter sollen die Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im Heilmittelrecht klarer definiert und mit dem Medizinalberufegesetz harmonisiert werden. Aufgrund ihrer universitären Ausbildung sollen Chiropraktorinnen und Chiropraktoren künftig wie Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel verschreiben dürfen.

Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten

Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ist zuständig für die Überwachung von Medizinprodukten. Die anfallenden Kosten dieser Überwachung sollen künftig durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt werden. Diese wird bei Herstellern und Importeuren erhoben, welche Medizinprodukte erstmals auf den Schweizer Markt bringen. Die Aufsichtsabgabe soll sich weitgehend am bestehenden Modell im Arzneimittelbereich orientieren.

Die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision dauert bis zum 16. Oktober 2026.

Weitere Informationen

Teilrevision des Heilmittelgesetzes 3b