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MedienmitteilungVeröffentlicht am 24. Juni 2026

Für die Strafverfolgung bei Terrorismus soll künftig der Bund zuständig sein

Bern, 24.06.2026 — Künftig soll die Strafverfolgung von sämtlichen Delikten im Bereich des Terrorismus sowie allen Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen in die Zuständigkeit der Strafbehörden des Bundes fallen. An seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für die entsprechenden Gesetzesänderungen eröffnet. Im Gegenzug sollen Straftaten gegen Angestellte des öffentlichen Verkehrs neu von den Kantonen verfolgt werden. Weiter schlägt der Bundesrat verschiedene Anpassungen bei den Kompetenzen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vor.

Bereits in früheren Analysen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass mit einer punktuell geänderten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen die Strafverfolgung noch effizienter ausgestaltet werden könnte. Dies namentlich bei der Verfolgung von Straftaten im Bereich des Terrorismus. Vor allem die politische Dimension solcher Straftaten spricht für die Bundeszuständigkeit.

Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass die Verfolgung von Straftaten im Bereich des Terrorismus künftig ausschliesslich in die Zuständigkeit der Strafbehörden des Bundes fallen sollen. Das Gleiche soll für Delikte gegen völkerrechtlich geschützte Personen oder Räumlichkeiten gelten, etwa Botschaftsgebäude. Um die Strafbehörden des Bundes zu entlasten, sollen im Gegenzug gewisse Straftaten, die heute in die Zuständigkeit des Bundes fallen, neu von den Kantonen übernommen werden. So zum Beispiel Gewalt und Drohungen gegen Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter.

Weiter sollen die kantonalen Strafverfolgungsbehörden das Bundesamt für Polizei (Fedpol) zukünftig informieren müssen, wenn sie gegen eine minderjährige Person ein Verfahren wegen einer terroristischen Straftat eröffnen. Entsprechend dem Auftrag des Parlaments aus der Motion 24.3819 (SIK-N) soll dazu die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) angepasst werden.

Erweiterung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltshaft

Ausserdem schlägt der Bundesrat mehrere Änderungen bei den Kompetenzen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vor. Die Änderungen stützen sich mehrheitlich auf entsprechende Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission (GPK) vom 22. Juni 2021. So soll sich die AB-BA künftig vor der Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin durch die Bundesversammlung zu den Wahlvorschlägen äussern können. Weiter soll die AB-BA Mitglieder der BA in gewissen Fällen verpflichten können, der AB-BA Auskunft zu erteilen. Die AB-BA soll auch die Möglichkeit haben, Mitglieder der BA vorsorglich freizustellen oder externe Personen mit der Durchführung von Disziplinaruntersuchungen zu betrauen. Andere Empfehlungen der GPK lehnt der Bundesrat ab. Die Unabhängigkeit der Strafverfolgung durch die BA etwa erachtet er als gefährdet, wenn die AB-BA ein umfassendes Akteneinsichtsrecht erhalten würde. Mit diesen Vorschlägen erfüllt der Bundesrat die beiden Motionen 21.3970 (RK-S) und 21.3972 (RK-N).

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für die entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) und namentlich des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) an seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 16. Oktober 2026.

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