Bundesrat unterstützt Begrenzung von Entschädigungen bei Krankenkassen
Bern, 12.08.2026 — Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Krankenversicherer für ihre Tätigkeiten im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begrenzen. Dies erläutert er in seiner Stellungnahme zu einem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, die er im Rahmen seiner Sitzung vom 12. August gutgeheissen hat. Der Bundesrat beantragt, auf die Vorlage einzutreten, spricht sich aber für einen vereinfachten Mechanismus zur Festlegung der Höchstentschädigungen aus.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Dieses schreibt einen einheitlichen Leistungskatalog und eine Beitrittspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder ihrer Leitungsorgane verfügen die KVG-Versicherer derzeit über eine grosse Autonomie.
Obergrenze für die Entschädigungen bei den KVG-Versicherern
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) schlägt mit der parlamentarischen Initiative 21.453 «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» vor, dass der Bundesrat eine Obergrenze für die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer festlegt. Diese würde an die Teuerung angepasst und soll sowohl den Versichertenbestand als auch die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person berücksichtigen. Die Höchstentschädigungen würden ausschliesslich für Tätigkeiten im Bereich des KVG gelten, nicht jedoch für Tätigkeiten im Bereich des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) oder für andere privatwirtschaftliche Tätigkeiten.
Um die Einhaltung dieser neuen Regeln überprüfen zu können, ist vorgesehen, die Bestimmungen zur Transparenz der Entschädigungen zu verschärfen. Künftig sollen die KVG-Versicherer verpflichtet werden, die Entschädigungen und den Beschäftigungsgrad aller Leitungs- und Verwaltungsorgane zu veröffentlichen, dies unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder.
Unmut der Schweizer Bevölkerung über hohe Entschädigungen
Der Bundesrat hält fest, dass die Vorlage zwar kaum zu einer Senkung der Verwaltungskosten der KVG-Versicherer und der OKP-Prämien führen wird. Seiner Ansicht nach stellt sie aber eine Möglichkeit dar, der Belastung der Schweizer Bevölkerung durch die OKP-Prämien und dem damit verbundenen Unmut über hohe Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer Rechnung zu tragen. Die KVG-Versicherer sind in einem stark regulierten Umfeld tätig und finanzieren sich über die obligatorischen Prämien der Versicherten. Es ist für den Bundesrat deshalb nachvollziehbar, diese Entschädigungen zu regulieren.
Zudem begrüsst der Bundesrat ausdrücklich die in der Vorlage vorgesehene Ausweitung der Offenlegungspflichten der KVG-Versicherer betreffend die Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder. Er ist der Ansicht, dass es bei einer Sozialversicherung, die für die Bevölkerung obligatorisch ist, völliger Transparenz bedarf. Der Bundesrat geht davon aus, dass die erwähnte Ausweitung zu einer erhöhten Zurückhaltung bei der Festlegung der entsprechenden Entschädigungen beitragen kann.
Bundesrat beantragt eine einfachere Umsetzung
Kritisch beurteilt der Bundesrat den in der Vorlage vorgeschlagenen Mechanismus zur Festsetzung der Höchstentschädigungen. Die Umsetzung und Kontrolle eines Systems mit mehreren Parametern wären mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Der Bundesrat beantragt deshalb – in Anlehnung an die Motion Michaud Gigon 25.4246 – die Begrenzung der Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder auf die Höhe des Lohnes eines Mitglieds des Bundesrates. Somit wäre auch der Teuerungsausgleich bereits berücksichtigt.