Münzregal und Münzordnung

Wichtigste gesetzliche Bestimmungen auf einen Blick

Artikel 99 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101) lautet:

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

Alle wichtigen Bestimmungen bezüglich Münzausgabe und Münzverkehr sind dagegen im Abschnitt Münzordnung des Währungs- und Zahlungsmittelgesetzes vom 22. Dezember 1999 (SR 941.10) zusammengefasst. Hier die wichtigsten Vorschriften:

Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen

1Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.

2Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.

3Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.

4Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.

5Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.

Art. 5 Münzverkehr

1Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.

...

3Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.

Letzte Änderung 01.04.2021

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