Herstellung und Einfuhr münzähnlicher Gegenstände

Informationsgrundlage

1. Einleitung

1.1. Ausgangslage

Per 1. Mai 2000 wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) die Bewilligungspflicht betreffend die Herstellung oder Einfuhr münzähnlicher Gegenstände aufgehoben; eine Bewilligung, wie sie noch in Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über das Münzwesen (MünzG) vorgesehen war, ist nicht (mehr) notwendig. Entsprechend erfolgt auch keine (Vor-) Prüfung mehr durch die EFV, wie dies unter dem alten Recht der Fall war. Die EFV ist hierfür nicht mehr zuständig; auch nicht für die Herausgabe von entsprechenden Merkblättern, welche die Verwaltungspraxis festhalten. Das Merkblatt vom 1. Mai 2000 sowie die spätere Ergänzung vom 15. November 2000 ist in der Folge nicht mehr anwendbar.

Wer münzähnliche Gegenstände herstellt, einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, muss in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die geltenden rechtlichen Grundlagen eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere Artikel 11 WZG, Artikel 243 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), das Wappenschutzgesetzt (WSchG, SR 232.21) sowie des Edelmetallkontrollgesetz (EMKG, SR 941.31).

Die vorliegenden Hinweise stützen sich auf die im Text oder im Anhang angegebenen Materialien und die entsprechende Literatur.

1.2. Zweck der Informationsgrundlage

Die Informationsgrundlage enthält nur Hinweise auf mögliche anwendbare Bestimmungen (vgl. Ziff. 2). Die Anwendung derselben und allenfalls weiterer relevanter Bestimmungen auf konkrete Einzelfälle erfolgt durch die Betroffenen eigenverantwortlich. Die EFV gibt diesbezüglich keine Beurteilungen ab. Die Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen und deren Auslegung ist Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte.
Bestehen Unklarheiten bezüglich der Anwendung der genannten Vorschriften, empfehlen wir Ihnen, sich an die nachgenannten, zuständigen Stellen (vgl. Ziff. 2.4 u. 2.5) bzw. an Experten oder eine Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens zu wenden.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Artikel 11 WZG

Nach Artikel 11 WZG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und des Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt. Diese Bestimmung gewährleistet den strafrechtlichen Schutz der Ausgabenmonopole für auf Schweizerfranken lautende Münzen und Banknoten. Im Zentrum dieses Schutzes steht der Begriff des Schweizerfrankens als Währungseinheit des Landes. Münzähnliche Gegenstände mit Nennwert auf Schweizerfranken, die als Zahlungsmittel missbraucht werden könnten, sind daher unter dem Gesichtspunkt des Monopolschutzes nicht mehr zulässig (BBl 1999 7258 7281).

Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.472/2005 vom 13. März 2006 (insb. E. 3.4) – und entgegen den Ausführungen in der Botschaft zum WZG (BBl 1999 7258 7281) – ist insbesondere massgebend, ob die münzähnlichen Gegenstände einen Nennwert in Schweizer Franken aufweisen und/oder eine Verwechslungs- oder Missbrauchsgefahr besteht (vgl. Ziff. 2.3). Ist dies der Fall, so kann sich dieser Umstand auf die Währungssouveränität des Bundes auswirken; Artikel 11 WZG ist gemäss Bundesgericht anwendbar. Wenn die münzähnlichen Gegenstände hingegen keinen Nennwert in Schweizerfranken aufweisen oder keine Verwechslungs- oder Missbrauchsgefahr besteht, wird das Münzmonopol des Bundes nicht verletzt. Artikel 11 WZG ist in diesen Fällen gemäss Bundesgericht nicht anwendbar.

2.2. Artikel 243 StGB

Nach Artikel 243 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe insbesondere bestraft werden, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung mit in Kurs stehenden Münzen durch Personen oder Geräten geschaffen wird. Gleichermassen bestraft wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.

Auch im Rahmen von Artikel 243 StGB ist die Schaffung einer Gefahr der Verwechslung bzw. eine Missbrauchsmöglichkeit entscheidend (vgl. Ziff. 2.3). Es muss tatsächlich eine (konkrete) Verwechslungsgefahr bestehen, nicht vorausgesetzt ist hingegen eine tatsächliche Verwechslung.

2.3. Verwechslungsgefahr gemäss Artikel 11 WZG und Artikel 243 StGB

Wie die Sicherstellung der Einhaltung aller rechtlichen Grundlagen liegt auch die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der Eigenverantwortung der Person oder den Personen, die münzähnliche Gegenstände herstellen, einführen, anbieten oder in Umlauf bringen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen als Hinweise, massgebend ist jedoch immer eine Beurteilung im Einzelfall.

Bei münzähnlichen Gegenständen kann eine Verwechslungsgefahr insbesondere bestehen, wenn sie in Gepräge, Gewicht oder Grösse Ähnlichkeiten mit echten Münzen aufweisen. Eine Verwechslungsgefahr kann auch vorliegen, wenn die münzähnlichen Gegenstände einen Nennwert (Währungseinheit verbunden mit einer Mengenangabe) aufweisen, oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung, z.B. ein Wappen oder ein Hinweis auf eine Prägestelle, tragen (Botschaft vom 26. Mai 1999 zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG); BBl 1999 7258, 7283).

Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr können u.a. die folgenden Informationen beigezogen werden:

2.4. Wappenschutzgesetz

Das Wappenschutzgesetz (WSchG) regelt u.a. den Gebrauch von

  • Wappen (Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein-den; Art. 5 und 8 WSchG);
  • Amtliche Bezeichnungen (z.B. Eidgenossenschaft», «Bund», «eidgenössisch», «Kanton», «kantonal», «Gemeinde», «kommunal», «www.admin.ch», «Confoederatio Helvetica», bekannte Abkürzungen von Behörden (EJPD, VBS, ETH etc.), «Polizei»; Art. 6 und 9 WSchG);
  • Fahnen und andere Hoheitszeichen (insb. Schweizerfahne, amtliche Stempel, Siegel, Wertzeichen,; Art. 10 WSchG und Art. 4 Wappenschutzverordnung, WSchV, SR 232.211);
  • Nationale Bild- und Wortzeichen (Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten, Mythen oder Denkmäler der Schweiz beziehen., z.B. Stiftsbibliothek St. Gallen, Tre Castelli in Bellinzonea, Matterhorn, Wilhelm Tell, Winkelried, Helvetia, Rütlischwur usw. Art. 7 und 11 WSchG); sowie
  • öffentliche Zeichen der Schweiz und des Auslandes (Art. 12 WSchG).

Der Gebrauch der Wappen bzw. der anderen öffentlichen Zeichen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 8–12 WSchG). Fahnen und andere Hoheitszeichen sowie Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen beispielsweise gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht; vgl. zum Ganzen BBl 2009 8533, 8632 ff.

Gemäss Artikel 28 WSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig öffentliche Zeichen gebraucht. Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Auskünfte im Zusammenhang mit dem Wappenschutz und Herkunftsangaben erteilt das

Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
Stauffacherstrasse 65/59g
3003 Bern

Telefon: +41 31 377 77 77
E-Mail: info@ipi.ch.

2.5. Edelmetallkontrollgesetz

Nach Artikel 44 des EMKG wird u.a. bestraft, wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch das EMKG verbotenen Bezeichnung Waren (auch münzähnliche Gegenstände, wie Medaillen), die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft, oder wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt. Wer vorsätzlich handelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat (vgl. jedoch Art. 333 Abs. 2 Bst. c StGB).

Auskünfte über die schweizerische Edelmetallgesetzgebung erteilt das

Zentralamt für Edelmetallkontrolle
Eidgenössische Zollverwaltung
Industriestrasse 37
2555 Brügg

Telefon: +41 (0)58 462 66 22
E-Mail: sekretariate.ozd-emk@ezv.admin.ch

Letzte Änderung 19.06.2023

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